Allgemeine Einkaufsbedingungen

AEB


Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der METZLER : VATER group GmbH

 

Inhalt

 

  1. Präambel
  2. Vertragsschluss/Leistungsumfang
  3. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
  4. Abnahme/Mängel/Lieferantenregress
  5. Vertragsbeendigung
  6. Zahlungsbedingungen
  7. Geheimhaltung
  8. Verwertungs- und Nutzungsrechte
  9. Kundenschutzklausel
  10. Verjährung
  11. Mindestlohn/Steuer/Datenschutz
  12. Schlussbestimmungen

 

1. Präambel


 

Diese allgemeinen Einkaufbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der oben genannten GmbH (Auftraggeber) mit deren Geschäftspartnern und Lieferanten (Vertragspartner).

 

Die AEB gelten auch für Verträge über den Ankauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).

 

Sie gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

Abweichenden Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich widersprochen. Individualvereinbarungen und Rahmenverträge haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.

 

2. Vertragsschluss/Leistungsumfang

 

Mit der Bestellung des Auftraggebers (Annahme) kommt der Vertrag auf der Basis des zuvor ausgehandelten Leistungsverzeichnisses (Angebot) zustande. Die Annahme erfolgt mindestens in Textform. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsschluss durch eine Auftragsbestätigung zu dokumentieren und den Auftrag wie vereinbart auszuführen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere: die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bautechnik sowie des Messe-, Ausstellungs- und Bühnenbaus und der Veranstaltungstechnik, als auch alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Der Vertragspartner ist zur rechtzeitigen Beschaffung, Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verpflichtet. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. Im Fall einer Leistungsänderung oder -ergänzung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine vollständige Änderungshistorie des Auftrags zu erstellen. In dieser Änderungshistorie führt er jede projektbezogene Änderung oder Ergänzung auf. Basis der Änderungshistorie ist der ursprüngliche Vertrag, zu dessen Leistungen alle Änderungen und Ergänzungen addiert/subtrahiert werden. Der Vertragspartner hat die ihm nach dem Vertrag übertragenen Leistungen persönlich zu erbringen. Eine Übertragung der Leistungen oder Teile der Leistungen auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung (mindestens in Textform) des Auftraggebers.

 

3. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug


 

Die Leistung ist am vereinbarten Ort zu erbringen (Erfüllungsort). Ist ein solcher im Vertrag nicht vereinbart, so ist die Leistung am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erbringen. Die vereinbarte Lieferzeit ist grundsätzlich verbindlich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich in Textform mitzuteilen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann. Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit so ist er in Verzug. Ist die Leistung im Falle einer Verspätung für den Auftraggeber nicht mehr brauchbar (Fixleistung), kann er vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner mitteilt, dass er die Leistung nicht fristgemäß wird erbringen können. Für Leistungen, welche nicht Fixleistung sind, gilt das Gleiche, wenn der Vertragspartner eine nach dem Lieferzeitpunkt gesetzte Frist verstreichen lässt. Ist der Vertragspartner mit seiner Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet erbrachten Leistung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4. Abnahme/Mängel/Lieferantenregress


 

Der Vertragspartner ist zu Teilleistungen nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich so vereinbart ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme der Leistung nur bei wesentlichen Mängeln verweigern. Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen zu rügen. Nach der Abnahme ist die Leistung binnen fünf Arbeitstagen auf verdeckte Mängel zu untersuchen. Im Rahmen der Untersuchung entdeckte Mängel sind ebenfalls fünf Arbeitstage ab Entdeckung zu rügen. Beim Warenkauf stehen dem Auftraggeber, abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB, Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Wenn die Nachbesserung der Leistung geschuldet ist, ist diese am Erfüllungsort zu erbringen. Dies gilt nicht für ortsungebundene Leistungen (Software usw.). Zur Nacherfüllung gehören auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Für Mängelrügen vereinbaren die Parteien die Textform. Im Rahmen des Lieferantenregresses ist der Auftraggeber insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Vertragspartner zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) des Auftraggebers wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die Ansprüche aus dem Lieferantenregress erlöschen nicht dadurch, dass der Auftraggeber oder sein Kunde die Ware weiterverarbeitet hat. Bevor der Auftraggeber einen von seinem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

 

5. Vertragsbeendigung


 

Für den Fall, dass der Endabnehmer der Leistung den Vertrag aus Gründen kündigt, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, und dadurch die Leistung des Vertragspartners entfällt, ersetzt der Auftraggeber lediglich die bis zur Vertragsbeendigung entstandenen, auftragsbezogenen Ausgaben einschließlich der Kosten aus nicht lösbaren Vereinbarungen. Darüber hinaus stehen dem Vertragspartner keine Schadensersatzansprüche zu.

 

6. Zahlungsbedingungen


 

Die vereinbarten Preise sind verbindlich. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Nach beanstandungsfreier vollständiger Erbringung der Leistung rechnet der Vertragspartner in einer, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Rechnung ab. Die Forderung des Vertragspartners ist nach Zugang der Originalrechnung beim Auftraggeber fällig. Die Parteien vereinbaren ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verzug tritt erst nach Zugang einer gesonderten Mahnung in Textform mit angemessener Frist ein. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen bestehen. Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

7. Geheimhaltung


 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Unterlagen Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter. Der Vertragspartner ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, auf seine Leistungen für den Auftraggeber im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen. Jegliche Weitergabe von Unterlagen oder Daten, gleich in welcher Form, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungserklärung verspricht der Vertragspartner eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Jeder Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertigt die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber sowie die Geltendmachung von Schadensersatz.

 

8. Verwertungs- und Nutzungsrechte


 

Soweit die vom Vertragspartner im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen gewerbliche Schutzrechte (wie Marken, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster und Design) oder Urheberrechte zugunsten des Vertragspartners oder eines seiner Mitarbeiter begründen bzw. beinhalten, überträgt der Vertragspartner hiermit dem Auftraggeber an diesen geschützten Leistungsergebnissen die umfassenden, ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte zur Auswertung in allen Formen und Medien sowie das Recht zur Weitergabe an Dritte, insbesondere des Kunden, soweit dies vom Vertragszweck gedeckt ist. Der Vertragspartner haftet dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen uneingeschränkt benutzt werden können und insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte (wie Marken, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster und Design) oder Urheber-/Leistungsschutzrechte sowie Rechte Dritter entgegenstehen oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Der Vertragspartner stellt den Auftraggeber von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheber-/Leistungsschutzrechte entstehenden Ansprüchen frei. Der Vertragspartner sichert zu, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine Nutzung beeinträchtigen könnten. In dem Umfang, wie dem Auftraggeber entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden, ist dieser auch berechtigt, die Leistungsergebnisse unter Berücksichtigung des Urheber-Persönlichkeitsrechtes und Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu ändern bzw. bearbeiten zu lassen und die so geänderten Leistungsergebnisse zu nutzen. Erfolgt eine über den konkreten Vertragszweck und das konkrete Projekt hinausgehende weitere Nutzung der Ergebnisse, so hat der Vertragspartner Anspruch auf weitergehende angemessene Vergütung. Dem Vertragspartner zur Kenntnis gelangende Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzept-beschreibungen usw. des Auftraggebers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftrag-gebers, und zwar auch dann, wenn sie dem Vertragspartner übergeben worden sind. Die Berechtigung zur Nutzung durch den Vertragspartner bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, und zwar unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht. Die Unterlagen gelten dem Vertragspartner als anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Vertragspartner verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners.

 

9. Kundenschutzklausel


 

Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zum Kundenschutz und unterlässt jeglichen unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb in Bezug auf den Kunden des Auftraggebers, für den letztlich die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, während der Dauer der vertraglichen Beziehungen und bis 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Kundenschutzgebot verspricht der Vertragspartner eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

 

10. Verjährung


 

Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Verkürzung der Verjährung zulasten des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform. Beim Warenkauf beträgt, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang.

 

11. Mindestlohn/Steuer/Datenschutz


 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistung die am Erfüllungsort einschlägigen nationalen Mindestlohnvorschriften zu beachten. Ferner verpflichtet er sich, Subunternehmer oder von ihm beauftragte sonstige Dritte zur Einhaltung der nationalen Mindestlohnvorschriften anzuhalten. Die mit der Vergütung seiner Leistung fälligen Steuern trägt der Vertragspartner selber. Er verpflichtet sich, insbesondere alle am Erfüllungsort mit der Erbringung seiner Leistung verbundenen, einschlägigen steuerlichen Verpflichtungen zu beachten. Er stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise unaufgefordert zur Verfügung. Der Auftraggeber speichert die zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten des Vertragspartners für die zur Vertragsabwicklung notwendige Zeit und sichert die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der DSGVO sowie der einschlägigen Regelungen zu. Der Vertragspartner ist ebenfalls verpflichtet, die Regelungen der DSGVO, des BDSG und der jeweiligen nationalen Datenschutzregelungen einzuhalten. Ferner verpflichtet er sich, Subunternehmer oder von ihm beauftragte sonstige Dritte zur Einhaltung der einschlägigen Regelungen zum Datenschutz anzuhalten. Soweit der Vertragspartner personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist er verpflichtet, eine Erklärung zur Auftragsverarbeitung gemäß der DSGVO vorzulegen. Für jeden Fall der Verletzung einer dieser Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu entrichten. Sie ist auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Vertraulichkeit anzurechnen. Weitere Informationen zum Datenschutz und Ihren weiteren Rechten entnehmen Sie bitte unseren ausführlichen Erläuterungen auf unserer Website.

 

12. Schlussbestimmungen


 

Verbindliche Vereinbarungen bedürfen zumindest der Textform. Dies betrifft auch Rahmenverträge und Individualvereinbarungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind mindestens in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Der ausschließliche, auch internationale Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG. Dies gilt auch, wenn der Erfüllungsort der Leistung im Ausland liegt.